NOUN | die Arbeitsstreitigkeit | die Arbeitsstreitigkeiten | |
NOUN article sg | article pl
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Anwendungsbeispiele Deutsch
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- Es regelt verschiedene Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten.
- Der DDN berät seine Mitglieder in Arbeitsrechtsverfahren und Arbeitsstreitigkeiten und wirkt an der Gestaltung von arbeitsrechtlichen Kirchengesetzen aktiv mit.
- Im Oktober 1949 schied er aus dem Amt aus, da er zum Schlichter für Arbeitsstreitigkeiten beim Magistrat von Berlin berufen wurde.
- 35 über Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 20.
- April 1947 erfolgte durch die "Rechtsanordnung über die Errichtung von Arbeitsgerichtes und das Verfahren in Arbeitsstreitigkeiten" auf der Basis des Kontrollratsgesetzes Nr.
- Eine Darstellung der Voraussetzungen, des Wesens und der Wirkung des gesetzlichen Einigungsverfahrens bei Arbeitsstreitigkeiten nach dem Hilfsdienstgesetz" schloss Klein 1918 in Marburg ab.
- 35 über Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten, vom 20.
- Zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Gutsherr übernahm Tschirschky einige Ehrenämter im Umkreis: So wurde er als Vertreter der Arbeitgeber ins Arbeitsgericht des Landkreises Reichenbach gewählt, wo er als Schlichter bei Arbeitsstreitigkeiten auftrat.
- Anschließend arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Hamburg, wo er 1965 mit seiner Dissertation zum Thema "Tarifautonomie und staatliche Intervention – Ein Beitrag zum Problem der Zwangsschlichtung von Arbeitsstreitigkeiten" promoviert wurde.
- Besteht kein GAV, kann von den Konfliktparteien bei kollektiven Arbeitsstreitigkeiten die kantonale oder, wenn die Streitigkeiten mehr als einen Kanton betreffen, die eidgenössische Einigungsstelle des SECO angerufen werden.
- Gleichwohl diente das Abkommen als Vorlage für die gesetzliche Regelung der Tarifvertragsbeziehungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden – zunächst in der Weimarer Republik ("Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestellten-Ausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten") vom 23.
- Zivilprozessordnung (ZPO), soweit die Parteien keine eigenen Regelungen treffen oder es sich nicht um einen Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten handelt (vgl.
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Enthält Übersetzungen von der TU Chemnitz sowie aus Mr Honey's Business Dictionary (nur Englisch/Deutsch).
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