NOUN | das Rechtsverhältnis | die Rechtsverhältnisse | |
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Anwendungsbeispiele Deutsch
- Gebräuchlicher ist das Begriffspaar im deutschen Verwaltungsrecht, wo es ebenfalls zur Bezeichnung der materiellen Berechtigung oder Verpflichtung aus einem Rechtsverhältnis dient.
- Ein Ausbildungsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, das die Ausbildung einer Person zum Gegenstand hat. Ausbildungsverhältnisse gibt es in vielfachen Zusammenhängen.
- Seiner Rechtsnatur nach handelt es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen dem Beitragsservice und den Rundfunkanstalten um ein Beleihungsrechtsverhältnis, da der Beitragsservice gemäß § 10 Absatz 7 RBStV hoheitliche Aufgaben, Rechte und Pflichten für die Rundfunkanstalten wahrnimmt.
- Einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses sind für jenes zwar rechtserheblich, bilden aber anders als ein Teilrechtsverhältnis selbst kein Rechtsverhältnis, da sie für sich keine Rechte, Pflichten oder Rechtsfolgen mit sich bringen.
- Der Kontrahierungszwang (auch "Abschlusszwang") beschreibt die Rechtspflicht einer Vertragspartei, mit einer anderen Partei ein Rechtsverhältnis zu begründen.
- Voraussetzung für die Beitragspflicht ist die Mitgliedschaft, also das Rechtsverhältnis der Mitglieder zu einer Personenvereinigung.
- Wenn es keine Vereinbarung der Wohnungseigentümer mit einem solchen Inhalt gibt, richtet sich deren Rechtsverhältnis allein nach den gesetzlichen Vorschriften.
- In der Arbeitsgerichtsbarkeit können Streitigkeiten, die einen kollektivrechtlichen Anspruch oder ein kollektivrechtliches Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben, durch einen Beschluss im sogenannten Beschlussverfahren erledigt werden.
- Ein Verwaltervertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem von ihr bestellten WEG-Verwalter.
- Es kam unter anderem zu folgenden Änderungen im Rechtsverhältnis des Stiftes zu seinen Untertanen.
- Das Versicherungsverhältnis ist im Versicherungswesen ein Rechtsbegriff, der das Rechtsverhältnis und die Geschäftsbeziehung zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien mit dem Ziel des Versicherungsschutzes beschreibt.
- Das Gegenteil von "konstitutiv" ist deklaratorisch. Hier wird ein bereits bestehendes Recht oder Rechtsverhältnis nur festgestellt, bezeugt oder klargestellt.
- Ähnlich den Kategorien von privatem Recht unterscheiden sich Subordinations- und Koordinationsrecht dadurch, dass die Rechtssubjekte in einem Subordinationsrechtsverhältnis in einem Überunterordnungsverhältnis zueinanderstehen, während Koordinationsrecht aus einem Rechtsverhältnis resultiert, in dem die Rechtssubjekte rechtlich gleichgestellt sind.
- Ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis liegt demnach immer dann vor, wenn ein Über-/Unterordnungsverhältnis gegeben ist.
- Mitarbeiterbeteiligung bezeichnet ein über das traditionelle Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinausgehendes Rechtsverhältnis durch Partizipation.
- Ein Rechtsverhältnis (oder "Rechtsbeziehung") ist die Beziehung mindestens zweier Rechtssubjekte zueinander oder die Beziehung eines Rechtssubjekts zu einem Rechtsobjekt, soweit hierbei Rechtsfragen zu Grunde liegen.
- Ergänzende Bestimmungen für das Rechtsverhältnis zwischen Verlag und Urheber finden sich im Urheberrechtsgesetz.
- Das eheliche Rechtsverhältnis endet ab Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, also nicht mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc), sondern nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc).
- 2 ZPO kann unter Umständen eine Zwischenfeststellungswiderklage erhoben werden, die dazu dient, die Rechtskraft einer Entscheidung auf ein vorgreifliches Rechtsverhältnis zu erstrecken.
- Das Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und dem Mitglied wird in der Satzung der Genossenschaft geregelt (§ 18 GenG).
- Der «Extremistenbeschluss» ist nur in der Verbindung mit dem Beamtengesetz von 1927 nachvollziehbar, welches die Bundesbeamten in ein besonderes Rechtsverhältnis stellte.
- Unter Ruhen versteht man in der juristischen Fachsprache, dass ein rechtlicher Anspruch oder ein sonstiges Rechtsverhältnis zwar fortbesteht, aber vorübergehend nicht geltend gemacht oder ausgeübt werden kann.
- Die Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung: Wird ein in Wahrheit nicht bestehendes Rechtsverhältnis versehentlich eingetragen, so entsteht dadurch kein Wasserbenutzungsrecht; wird ein Rechtsverhältnis fälschlicherweise gelöscht, so hat das auf seinen Fortbestand keinen Einfluss.
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Enthält Übersetzungen von der TU Chemnitz sowie aus Mr Honey's Business Dictionary (nur Englisch/Deutsch).
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